Praxisänderung bei der Erteilung von NiederlassungsbewilligungenPraxisänderung bei der Erteilung von Niederlassungsbewilligungen (C-Bewilligungen) Das Migrationsamt erteilt Niederlassungsbewilligungen (C-Bewilligung) nur noch auf Gesuch hin und nach Erfüllung der Integrationskriterien und Sprachkompetenzen. Aufgrund eines Entscheids des Bundesgerichts vom 9. Mai 2022 hat das SEM seine Weisungen im Zusammenhang mit der Erteilung von C-Bewilligungen aktuell angepasst. Neu müssen Personen aus allen Staaten für den Erhalt einer Niederlassungsbewilligung sämtliche Integrationskriterien, u.a. auch die Sprachkompetenzen erfüllen und nachweisen. Die neue Weisung hat zur Folge, dass bei Verlängerungsgesuchen einer B-Bewilligung ab 1. November 2022 keine C-Bewilligung von Amtes wegen (automatischer Erhalt) erteilt wird. Die Erteilung erfolgt für alle Staaten nur noch auf Gesuch hin unter Beilage der Unterlagen gemäss Merkblatt vom Migrationsamt. Weiterführende Informationen https://www.sg.ch/sicherheit/einreise-aufenthalt-ausreise/formulare-und-merkblaetter.html Datum der Neuigkeit 29. Okt. 2022
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