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Beglaubigungen

Im Geschäftsverkehr, insbesondere mit Behörden, wird verschiedentlich die Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten verlangt (z. B. bei Vollmachten, Einträgen ins Handelsregister oder dem Austritt aus der Kirche).

Die Beglaubigung einer Unterschrift besteht in der Bescheinigung der Beglaubigungsperson, dass die unterzeichnende Person die Unterschrift in ihrer Anwesenheit angebracht oder ihr gegenüber als die eigene anerkannt hat. Es ist deshalb erforderlich, dass Sie persönlich bei der Gemeinderatskanzlei oder beim Einwohneramt vorsprechen und sich ausweisen können.

Die Beglaubigung einer Kopie besteht in der Bescheinigung der Beglaubigungsperson, dass die Kopie ein ihr vorgelegtes Dokument vollständig und richtig wiedergibt.

Für Beglaubigungen in Grundbuchangelegenheiten ist das Grundbuchamt Sennwald zuständig.

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