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Elternschaftsbeiträge

Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen haben bei der Geburt eines Kindes gemäss dem Gesetz über Elternschaftsbeiträge (sGS 372.1) Anspruch auf Elternschaftsbeiträge, wenn sich wenigstens ein Elternteil persönlich der Pflege und Erziehung des Kindes widmet und der Lebensbedarf durch das Einkommen nicht gedeckt ist. Anspruchsberechtigt ist jener Elternteil, der das Kind hauptsächlich betreut.

Anspruch auf Elternschaftsbeiträge besteht, wenn die Eltern:

  • ihren Lebensbedarf durch anrechenbares Einkommen nicht decken können.
  • bei der Geburt eines Kindes den Wohnsitz im Kanton St.Gallen haben.
  • sich persönlich der Pflege und Erziehung des Kindes widmen.
  • die erforderlichen Auskünfte erteilen.
  • die massgebliche Vermögensfreigrenze nicht übersteigen.
  • nicht über Verwandtenunterstützung verfügen können.

Sozial schwächer gestellte Eltern können bei einer Neugeburt ein Gesuch um Elternschaftsbeiträge bei der Alimenteninkassostelle einreichen. Diese prüft den Anspruch und zahlt für die ersten sechs Monate nach der Geburt entsprechende Elternschaftsbeiträge aus, welche nicht zurückbezahlt werden müssen.

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