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Hundekontrolle

Wer einen mehr als drei Monate alten Hund hält oder einen Hund aus dem Ausland importiert, muss dies gemäss Hundegesetz der politischen Gemeinde melden, in welcher der Hund vorwiegend gehalten wird. Falls Sie neu Hundehalter/in sind bzw. aus dem Ausland zuziehen, werden wir Sie als Hundehalter/in auf Amicus erfassen. Bitte nehmen Sie diesbezüglich mit uns Kontakt auf.

Meldepflichten für Hundehalter/innen an die Gemeinde Sennwald

(058 228 28 12 / gabriela.eugster@sennwald.ch)

  • Übernahme (Kauf / Import) eines Hundes
  • Adressänderung
  • Tod eines Hundes
  • Abgabe des Hundes (Besitzerwechsel)

 

Meldepflichten der Hundehalter/innen an AMICUS

(www.amicus.ch)

  • Abgabe und Übernahme des Hundes (Besitzerwechsel)
  • Ausfuhr des Hundes ins Ausland
  • Tod des Hundes

 

Hundesteuern (Art. 24ff Hundegesetz)

Die politische Gemeinde erhebt vom Hundehalter/der Hundehalterin eine jährliche Taxe. Keine Taxe wird erhoben für:

  • Hunde, die weniger als drei Monate alt sind;
  • Blindenführ- und Behindertenhunde;
  • Hunde, für die im gleichen Jahr bereits in einer anderen Politischen Gemeinde oder einem anderen Kanton eine Hundesteuer entrichtet wurde;
  • Hunde, die im laufenden Jahr als Ersatz für verstorbene Hunde angeschafft werden.

In Sennwald beträgt die jährliche Hundetaxe 80 Franken pro Hund. Sie erhalten die Rechnung direkt zugestellt.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage www.amicus.ch.

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