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AHV-Beitragspflicht / Nichterwerbstätige

Die AHV/IV/EO unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen wie vorzeitig Pensionierte, Teilzeitbeschäftigte, Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten, ausgesteuerte Arbeitslose.

Zudem wird zwischen Unselbständigerwerbenden und Selbständigerwerbenden unterschieden. Als unselbständigerwerbend gilt, wer von einem Arbeitgeber angestellt ist und Lohn bezieht. Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gelten Frauen und Männer, die unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten, sowie in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen. Ob eine versicherte Person im Sinne der AHV selbständigerwerbend ist, beurteilt die Ausgleichskasse.

Die entsprechenden Formulare können bei der AHV-Zweigstelle oder auf der Homepage der SVA bezogen werden.

Auf der Homepage der  Sozialversicherungsanstalt St. Gallen finden Sie diverse Formulare und Merkblätter zu diesem Thema.

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