Erlass Lärmschutzreglement, häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie schon in den Ratsverhandlungen vom November 2025 mitgeteilt, hat der Gemeinderat gestützt auf Art. 3 des Gemeindegesetzes i.V. mit Art. 10 des Polizeigesetzes ein Lärmschutzreglement erlassen.
Der Erlass wird vom 28. November 2025 bis 06. Januar 2026 dem fakultativen Referendum unterstellt und kann im Falle des Nichtergreifens des Referendums mit Wirkung ab 01. Februar 2026 in Rechtskraft erwachsen.
Die Amtliche Bekanntmachung finden Sie hier: Sennwald - Referendumsvorlage Lärmschutzreglement Sennwald
Mittlerweile sind zahlreiche Fragen über das Lärmschutzreglement bei der Kanzlei eingegangen. Eine Sammlung von häufig gestellten Fragen und deren Beantwortung kann nachstehend eingesehen werden.
1. Ruhezeiten und Nutzung von Schularealen/Sportplätzen
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Frage |
Antwort der Gemeinde / Relevante Bestimmung |
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Wann tritt das Reglement in Kraft? |
Das Reglement tritt per 1. Februar 2026 in Kraft (vorbehältlich Erwirkung der Rechtskraft). |
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Wann ist Nachtruhe? |
Täglich von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Ab 22:00 Uhr ist die Ruhezeit auf dem gesamten Gemeindegebiet einzuhalten. |
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Sind Sportplätze von der Regelung (Betrieb bis 21:00 Uhr) für Spielwiesen (Art. 12) betroffen? |
Nein. Aussensportanlagen (Sportplätze, Hartplätze) gehören entweder zu Schularealen oder fallen nicht unter den Begriff Spielwiese und somit nicht unter Art. 12. |
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Welche Zeiten gelten für Vereinstrainings auf dem Schulareal? |
Es gilt das separate Reglement für die Benützung der Schulanlagen durch Dritte. Trainings und Anlässe sind so zu beenden, dass die Räumlichkeiten um 22:30 Uhr geschlossen werden können. Ab 22:00 Uhr muss die Nachtruhe eingehalten werden. |
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Gilt die Regelung für Spielwiesen (bis 21:00 Uhr) für alle? |
Die Regelung in Art. 12 richtet sich primär an übrige Drittpersonen (z.B. Jugendliche und weitere Privatpersonen), nicht an organisierte Vereine auf den Sportanlagen. |
2. Gastwirtschaften, Veranstaltungen und Ausnahmen (Art. 8, 15)
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Frage |
Antwort der Gemeinde |
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Gilt die Regelung für Gartenwirtschaften (Rücksichtnahme ab 22:00 Uhr, Art. 8) auch für Festwirtschaften an Anlässen? |
Ja, die Nachtruhe gilt generell und somit auch für Festwirtschaften. |
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Wird die Nachtruhe für eine Festwirtschaft automatisch mit der Bewilligung des Anlasses aufgehoben? |
Nein. Ausnahmen von der Nachtruhe (nach 22:00 Uhr) müssen explizit mit der Gesuchseinreichung zum jeweiligen Festwirtschaftspatent beantragt werden. |
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Heisst der Satz in Art. 15 ("Lautsprecher dürfen in Sportanlagen nur mit Bewilligung betrieben werden"), dass grundsätzlich keine Lautsprecher auf Sportanlagen erlaubt sind? |
Grundsätzlich ja. Für die Verwendung von Lautsprecheranlagen (z.B. Musik für Gymnastik, Durchsagen beim Fussball) muss tatsächlich ein Gesuch um Ausnahmebewilligung beim Gemeinderat eingereicht werden. Der Gemeinderat stellt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung an alle Ortsvereine grundsätzlich in Aussicht. |
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Kann ein Turnverein, der auf Musik angewiesen ist, eine langfristige Lösung erhalten? |
Ja. Die Gemeinde bittet darum, ein schriftliches Gesuch einzureichen, wonach der Gemeinderat die Erteilung einer Dauer-Ausnahmebewilligung prüfen kann. Der Gemeinderat stellt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung an alle Ortsvereine grundsätzlich in Aussicht. |
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Kann ein Fussballspiel (Cup) mit Verlängerung bis 22:30 Uhr gehen? |
Nur mit einer Ausnahmebewilligung, da die Nachtruhe bereits um 22:00 Uhr beginnt. |
3. Weitere lärmerzeugende Tätigkeiten und Strafen
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Frage |
Antwort der Gemeinde / Relevante Bestimmung |
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Wann dürfen lärmerzeugende Handwerks- oder Gartenarbeiten durchgeführt werden? |
An Werktagen (Montag bis Samstag) nur von: 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 20:00 Uhr (Art. 9). |
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Ist privates Feuerwerk oder das Zünden von Knallkörpern erlaubt? |
Nein, das Abbrennen und Werfen von Knallkörpern ist generell verboten (Art. 17). |
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Welche Strafen drohen bei Verstössen? |
Zuwiderhandlungen gegen die Kernbestimmungen werden mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen werden (Art. 19). |
Zugehörige Objekte
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| FAQ Lärmschutzreglement (PDF, 152.47 kB) | Download | 0 | FAQ Lärmschutzreglement |