Zustandekommen einer stillen Wahl für ein Mitglied der Geschäftsprüfungskommission der Gemeinde Sennwald
Eine stille Wahl kommt gemäss Art. 29 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (sGS 125.3, abgekürzt WAG) zustande, wenn die Zahl der auf allen gültigen Wahlvorschlägen aufgeführten Kandidaten der Zahl der zu vergebenden Mandate entspricht. Nach Art. 28 Bst. c WAG ist eine stille Wahl für Gemeindebehörden im zweiten Wahlgang möglich.
Das Protokoll über das Zustandekommen der stillen Wahl für ein Mitglied der GPK können Sie hier einsehen.
Zugehörige Objekte
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Stille Wahl GPK Protokoll über das Zustandekommen 30.09.2024 (PDF, 506.56 kB) | Download | 0 | Stille Wahl GPK Protokoll über das Zustandekommen 30.09.2024 |